Jeder kennt das Problem: Das Kind schießt mit dem Ball eine Fensterscheibe kaputt oder zerstört beim Herumtollen etwas Wertvolles. Wie sieht es in dem Fall mit der Haftbarkeit von Kindern aus?
Grundsätzlich gilt nach § 832 des BGB: Eltern haften für ihre Kinder. Der Paragraph kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflichten vernachlässigt haben. Ab dem siebten Lebensjahr kann das Kind zur Schadensersatzleistung verpflichtet werden. Bei jüngeren Kindern ist eine Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Für Kinder zwischen dem 7. – 18. Lebensjahr muss im individuellen Fall nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes entschieden werden. Dabei wird die geistige Entwicklung beurteilt und auf das Alter geachtet.
Ist das Kind über die Gefahren seines Handelns aufgeklärt worden und sich der Auswirkungen durchaus bewusst, muss es für seine Taten gerade stehen. Kommt es zu Schwerstverletzungen eines Opfers kann unter Umständen sogar die wirtschaftliche Existenz bedroht werden. Um dem Vorzubeugen empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, ebenso wie die der Abschluss einer Unfallversicherung für die eigenen Kinder (Checkliste Unfallversicherung Kinder).
Der umgekehrte Fall: Kinder haften für ihre Eltern stellt sich in Bezug auf die Privatinsolvenz. Die Privatinsolvenz, oder offiziell auch Verbraucherinsolvenz genannt, soll hoch verschuldeten Privatpersonen aus der Schuldenfalle heraushelfen. Haben die Eltern eine Privatinsolvenz angemeldet, haften Kinder grundsätzlich wie Dritte, d.h. nur dann, wenn sie bei einem Vertrag mit unterschrieben oder gebürgt haben. Somit müssen sie bei einer Privatinsolvenz der Eltern keine Schuldentilgung vom eigenen Vermögen erbringen oder ebenfalls die Verbraucherinsolvenz beantragen.
Allerdings können die Schulden der Eltern an das Kind vererbt werden. Ist die Verschuldung enorm und somit für den Erben nicht rentabel, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Dadurch werden die Schulden nicht auf den Nachlassempfänger übertragen, jedoch gehen auch sämtliche Ansprüche auf materielle Gegenstände dadurch verloren. Eine zweite Möglichkeit bei vererbten Schulden ist der Nachlasskonkurs: In diesem Fall haftet der Erbe nur mit dem erhaltenen Nachlass. Das bedeutet, dass nur das Geerbte zur Schuldentilgung eingesetzt wird, nicht aber das eigene Vermögen.
